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Aktuelles

Die Polderplanung ist europarechtswidrig!

Die Polderplanung (Bellenkopf/Rappenwört) des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist
europarechtswidrig!

 

Die Bürgerinitiative für eine verträgliche Retention im Paminaraum hatte bereits in ihrer 1. Infoveranstaltung
am 20.11.2014 darauf hingewiesen, dass die Planungen mit Artikel 4 der EUWasserrahmenrichtlinie
kollidieren. Dieser Hinweis wurde von keinem der Planungsbeteiligten aufgegriffen.


In der 2. Infoveranstaltung am 11.2.2015 wurde detailliert auf dieses Problem eingegangen.
Es wurden die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes zum Ausbau Unterweser und
Unterelbe kurz vorgestellt und darauf hingewiesen, dass das höchste deutsche Verwaltungsgericht
beide Verfahren ausgesetzt hat und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen
eines Vorabentscheidungsgesuches am 11. Juli 2013 um die Interpretation der Anwendung
von Artikel 4 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie ersucht hat.
Bereits am 23. Oktober 2014, also deutlich vor der 2. Infoveranstaltung der Bürgerinitiative,
wurde das juristische Gutachten (Schlussanträge) des Generalanwaltes beim EuGH veröffentlicht.
Auch in den Schlussanträgen des Generalanwaltes wurde klar dargestellt, dass die RPPlanungen
nicht mit Artikel 4 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie in Einklang zu bringen sind.
Neben der Verwunderung, dass die Bürgerinitiative von diesen Vorgängen Kenntnis hatte,
wurde vom Planträger (RP) darauf verwiesen, dass man eine „andere Rechtsauffassung“
habe.

Wir haben diese Einschätzung des RP schon damals für vermessen gehalten, was der Europäische
Gerichtshof nun auch mit seinem Urteil (Aktenzeichen: C-461/13) vom 1. Juli 2015
endgültig und nachdrücklich bestätigt hat.

• Der EuGH stellt fest, dass die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, alle Projekte, die eine Verschlechterung
der Wasserqualität eines Oberflächengewässers (hier des Fermasees) zur
Folge haben, die Genehmigung zu versagen. Einzige zulässige Ausnahmetatbestände können
sich nur aus Artikel 4 Abs. 6 (vorübergehende Verschlechterung) oder Abs. 7 (dauerhafte
Verschlechterung) ergeben. Dies hat zur Konsequenz, dass weder bundesrechtliche
Ausnahmen (z.B. Wasserhaushaltsgesetz) und schon gar keine landesrechtlichen Ausnahmen
möglich sind.


• Ein zweiter Aspekt, wann eine Verschlechterung vorliegt, wurde ebenfalls eindeutig vom
EuGH beantwortet. Danach genügt es, wenn sich ein Parameter des Anhanges V der Wasserrahmenrichtlinie
(Trübstoffe, Nährstoffgehalt, ....) signifikant verändert. Dies wird durch
die an sich äußerst fragwürdige Umweltverträglichkeitsstudie mehrfach belegt. Es gibt darüber
hinaus noch eine Vielzahl von Parametern, die durch die Einleitung von Rheinwasser
zur Verschlechterung der Wasserqualität des Fermasees führen
Wir fassen zusammen: Der Planträger hätte bereits Mitte 2013 erkennen müssen, dass seine
Planung nicht genehmigungsfähig war. Die logische Konsequenz wäre eine Anpassung der
Pläne gewesen. Wenn dies erfolgt wäre, hätte vermutlich das zurzeit laufende Planfeststellungsverfahren
zielführend sein können. Jetzt haben wir die Situation, dass man wieder vorne
beginnen muss und sich die Umsetzung des Hochwasserschutzes um Jahr verzögern wird.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist nachfolgend im Originaltext mit einigen Anmerkungen
und Verweisen wiedergegeben.

 

Bürgerinitative für eine
verträgliche Retention im
Pamianraum e.V.

Rheinstetten, den 6.7.2015